Anmeldung zum vereinfachten Abrechnungsverfahren gemäss Art. 2 und 3 BGSA
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren soll dazu beitragen, Schwarzarbeit zu verhindern. Im Sinne einer Anreizmassnahme wird das administrative Verfahren zur Anmeldung des Personals bei den Sozialversicherungen und den Steuern sowie die Abrechnung der Beiträge und der Steuern erleichtert. Die Arbeitgebenden können ihre Angestellten mit einem einzigen Formular, welches sie der Ausgleichskasse einreichen, bei den Sozialversicherungen und den Steuern anmelden.
Hat der Arbeitgeber auf dem Anmeldeformular zum vereinfachten Abrechnungsverfahren keinen Unfallversicherer bestimmt, übermittelt die Ausgleichskasse der Ersatzkasse UVG eine Kopie des Anmeldeformulars. Die Ersatzkasse UVG leitet dieses Anmeldeformular an den UVG-Versicherer in alphabetischer Reihenfolge weiter mit der Auforderung, mit dem Arbeitgeber einen UVG-Vertrag abzuschliessen.
Im Sinne der Zielsetzung des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit weicht das vorliegende Vorgehen bewusst von Art. 3 des Verwaltungsreglementes der Ersatzkasse UVG ab.
