Geringfügiger Lohn
Art. 14 Abs. 5 AHV
Der Bundesrat kann bestimmen, dass auf einem jährlichen massgebenden Lohn bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente keine Beiträge entrichtet werden müssen; er kann diese Möglichkeit für bestimmte Tätigkeiten ausschliessen. Der Arbeitnehmer kann jedoch in jedem Fall verlangen, dass der Arbeitgeber die Beiträge entrichtet.
Art. 19 AHVV: Geringfügiger Nebenerwerb aus selbständiger Erwerbstätigkeit
Geringfügiger Nebenerwerb aus selbständiger Erwerbstätigkeit vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit, das 2’300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.
Art. 34d AHVV: Geringfügiger Lohn
1 Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von 2’300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.
2 Auf dem massgebenden Lohn der in Privathaushalten beschäftigten Personen müssen die Beiträge in jedem Fall entrichtet werden. Dasselbe gilt für den Lohn der Personen, die von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchstern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie von Schulen im künstlerischen Bereich beschäftigt werden.
3 Akzeptiert der Arbeitnehmer die ungekürzte Lohnzahlung, so kann er nachträglich nicht mehr verlangen, dass die Beiträge erhoben werden.
Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML)
2139 Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeberin bzw. je Arbeitgeber 2 300 Franken im Jahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers erhoben (s. dazu die WBB).
Wegleitung über den Bezug der Beiträge (WBB)
2.9 Befreiung geringfügiger Löhne vom Beitragsbezug
2.9.1 Grundsatz
2120 Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeberin bzw. je Arbeitgeber den Betrag von 2 300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen der bzw. des Versicherten erhoben (Art. 34d Abs. 1 AHVV).
2121 Der Grenzbetrag bezieht sich auf die reinen Entgelte (für Unkostenabzüge siehe die WML).
2122 Übersteigt das Entgelt diesen Grenzbetrag, so ist der Beitrag auf dem vollen Entgelt zu entrichten.
2123 Die Befreiung wegen Geringfügigkeit und der Abzug des Freibetrages für Altersrentnerinnen und -rentner nach Art. 6quater Abs. 1 AHVV können nicht kumuliert werden.
2124 Der Grenzbetrag bezieht sich auf die Entgelte, die von einer oder einem Arbeitgebenden gewährt werden. Sämtliche von der bzw. dem Arbeitgebenden der arbeitnehmenden Person für die Tätigkeit gewährten Entgelte sind zusammenzuzählen.
2.9.2 Beitragsbezug auf Verlangen der Versicherten
2125 Die Arbeitnehmenden können die Beitragsentrichtung jederzeit verlangen. Sie müssen dabei keine besondere Form einhalten.
2126 Akzeptiert die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die ungekürzte Lohnzahlung, so kann sie bzw. er nachträglich nicht mehr verlangen, dass die Beiträge auf den bereits bezogenen Löhnen erhoben werden (Art. 34d Abs. 3 AHVV).
2127 Rechnet die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber Beiträge ab, geht die Ausgleichskasse davon aus, dass sich die oder der Arbeitnehmende für die Beitragsentrichtung entschieden hat bzw. dass sie oder er damit einverstanden ist. Ist die oder der Arbeitnehmende damit nicht einverstanden, hat sie bzw. er sich mit der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber auseinanderzusetzen.
Alle anderen Betriebe: Ausschliesslich Arbeitnehmende mit einem jährlichen Entgelt bis zum Betrag von Fr. 2'300.--
Bei einem Unfall für Arbeitnehmende eines Betriebes gemäss Art. 68 UVG ist die Ersatzkasse UVG für die Fallbehandlung zuständig.
Ist ein Leistungsfall eingetreten, welcher durch die Ersatzkasse UVG erledigt wird, schuldet der Arbeitgeber der Ersatzkasse UVG Ersatzprämien für maximal die letzten fünf Jahre.
Alle anderen Betriebe: Mindestens ein Arbeitnehmer mit einem jährlichen Entgelt über den Betrag von Fr. 2'300.--
Alle Löhne gelten als prämienpflichtiges Einkommen. Der Arbeitgeber hat bei bei der Suva oder bei einem Versicherer gemäss Art. 68 UVG eine Police abzuschliessen.
