Ersatzkasse UVG

Versicherungsnotstand

Zur Vermeidung von Versicherungsnotständen bzw. Deckungslücken, welche infolge Vertragsaufhebung oder Versichererwechsel auftreten können, hat die PKU auf Begehren der Ersatzkasse die nachstehende Vereinbarung abgeschlossen:


1. Geltungsbereich, Beitritt

Die nachfolgende Vereinbarung gilt unter den Mitgliedgesellschaften der PKU gemäss Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17. Mai 1988 sowie denjenigen weiteren Versicherern nach Art. 68 UVG, die gegenüber dem Sekretariat der PKU schriftlich ihren Beitritt erklärt haben.


2. Grundsatz

Zur Vermeidung von Versicherungsnotständen in der Unfallversicherung gemäss UVG setzen die Versicherer UVG-Verträge, die von einer Vertragspartei gekündigt oder aufgehoben worden sind resp. aus irgend einem Grund ausser Kraft getreten sind, auf Verlangen des Versicherungsnehmers wieder in Kraft. Der Versicherungsnehmer kann sein Begehren innert dreier Jahre seit der Auflösung des Vertrages stellen, wenn seine Arbeitnehmer nicht inzwischen bei einem anderen Versicherer gemäss UVG versichert waren. Der frühere Versicherer setzt den Vertrag jedoch auch dann rückwirkend wieder in Kraft, wenn der neue Versicherer vom abgeschlossenen Vertrag wegen falscher Antragsdeklaration zurücktritt.

Die Ersatzkasse weist ihr gemeldete Fälle aufgrund dieser Vereinbarung dem zuständigen Versicherer zu, der auch der Ersatzkasse bereits gemeldete Schadenfälle übernimmt.


3. Beginn der Versicherungsdeckung, Schadenregulierung

Bei Versichererwechsel gewährt der neue Versicherer die Versicherungsdeckung ab dem Tag, der Vertragsaufhebung beim bisherigen Versicherer folgt, gegebenenfalls rückwirkend.

Schadenfälle, die nach Vertragsaufhebung durch den Versicherer eintreten, sind demnach vom neuen Versicherer zu übernehmen. Die Ersatzkasse weist ihr gemeldete Schäden diesem Versicherer zu.

Muss ein Versicherer den Vertrag aufgrund der Bestimmungen von Ziffer 2 weiterführen, gehen alle Schäden zu seinen Lasten. Die Ersatzkasse weist ihr gemeldete Schäden diesem Versicherer zu.


4. Neue Risiken/Betriebe

Für neue Risiken/Betriebe besteht keine direkte Kontrahierungspflicht.

Wird die Versicherung eines neuen Betriebs von den Versicherern abgelehnt, weist die Ersatzkasse das Risiko gestützt auf das Gesetz und ihr Reglement zu.

 
5. Freiwillige Versicherung nach UVG

Die vorliegende Vereinbarung bezieht sich auch auf die freiwillige Versicherung nach UVG.


6. Schiedsgericht

Über Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung entscheidet ein Schiedsgericht.

Dieses setzt sich zusammen aus drei Schiedsrichtern, nämlich je einem von den beiden Parteien ernannten Schiedsrichter und einem von diesen bestimmten Obmann. Können sich die beiden Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, wird dieser vom Präsidenten des Stiftungsrates der Ersatzkasse, bei dessen Verhinderung vom Geschäftsführer der Ersatzkasse bezeichnet.

Das Schiedsgericht bestimmt das Verfahren selbst; seine Entscheidungen sind endgültig.


7. Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und tritt am 18. Mai 1988 in Kraft.

Jeder Versicherer ist berechtigt, die Vereinbarung mit Wirkung für sich durch eingeschriebenen Brief an den Präsidenten der PKU unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres zu kündigen.

Der PKU-Präsident teilt dies den andern Versicherern unverzüglich mit. Sie sind alsdann berechtigt, die Vereinbarung auf das gleiche Datum ebenfalls zu kündigen.