Das Notstandabkommen ist seit dem Bundesgerichtsentscheid vom 18. November 2025 nicht mehr auf Fälle der obligatorischen Unfallversicherung anzuwenden, sondern nur noch auf solche der freiwilligen Unfallversicherung.
Zur Vermeidung von Versicherungsnotständen bzw. Deckungslücken im Rahmen einer bestehenden, freiwilligen Unfallversicherung, die infolge einer Vertragsaufhebung oder eines Versichererwechsels auftreten können, hat die Ersatzkasse UVG in Zusammenarbeit mit den beigetretenen Versicherern gemäss Art. 68 UVG ein Notstandsabkommen abgeschlossen.
Gemäss diesem Abkommen setzen die Versicherer UVG-Verträge, die von einer Vertragspartei gekündigt oder aufgehoben wurden respektive aus irgendeinem Grund ausser Kraft getreten sind, auf Verlangen des Versicherungsnehmers und im Auftrag der Ersatzkasse UVG wieder in Kraft.
Der Versicherungsnehmer kann sein Begehren innerhalb von drei Jahren nach der Auflösung des Vertrags stellen, sofern seine Arbeitnehmer inzwischen nicht bei einem anderen Versicherer gemäss UVG versichert sind.
Falls Sie eine rückwirkende Reaktivierung Ihres Vertrags wünschen, bitten wir Sie, das nachfolgende Formular vollständig auszufüllen und an uns zu übermitteln.
Beachten Sie, dass diese Möglichkeit nicht für die obligatorische Unfallversicherung besteht. In diesen Fällen muss eine Zuweisung gemäss den geltenden Regeln vorgenommen werden.
Das Notstandsabkommen finden Sie hier (Link zu Gesetze & Reglemente)