• Anobag

ANOBAG

Als Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANOBAG) gelten Personen mit Arbeitsort in der Schweiz, die für einen nicht beitragspflichtigen Arbeitgeber arbeiten. Dies sind beispielsweise ausländische Firmen ohne Geschäftsdomizil in der Schweiz oder Botschaften/Konsulate eines anderen Landes.

 

Als Arbeitnehmende mit ANOBAG-Status haben Sie Anspruch auf Beiträge an die Sozialversicherungen nach schweizerischem Recht. Die nachfolgenden Informationen beziehen sich ausschliesslich auf die obligatorische Unfallversicherung (UVG).

 

Welche Arbeitnehmenden ohne beitragspflichten Arbeitgeber (ANOBAG) unterstehen der obligatorischen Unfallversicherung (UVG)?

Alle Arbeitnehmenden welche für eine ausländische Firma ohne Niederlassung in der Schweiz arbeiten, sind obligatorisch gegen Unfall zu versichern.

Wer entscheidet ob die Voraussetzungen für eine Klassifikation als ANOBAG erfüllt sind?

Ob Arbeitnehmende die Voraussetzungen für den Status eines ANOBAG erfüllen, entscheidet die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Wohnkantons, welche Durchführungsstelle der AHV/IV ist.

Wer ist für den Abschluss der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) verantwortlich?

Die Verantwortung für den Abschluss der obligatorischen Unfallversicherung liegt in der Pflicht des ausländischen Arbeitgebers.

Kann die Verantwortung zum Abschluss der Versicherung dem in der Schweiz tätigen Mitarbeitenden übertragen werden?

Ja, der in der Schweiz tätige Arbeitnehmende kann im Auftrag des ausländischen Arbeitgebers eine obligatorische Unfallversicherung abschliessen.

Hierzu muss folgendes Vereinbarungsformular vorliegen:

https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5646

 

Der Arbeitgeber bleibt in jedem Fall haftbar, wenn die Beiträge vom Arbeitnehmer nicht bezahlt werden – auch wenn eine Vereinbarung gemäss Art. 21. Abs. 2 VO EG 987/2009 vorliegt.

 

Sollte der ausländische Arbeitgeber, dessen Vertretung (Broker/Makler), oder der bevollmächtigte Mitarbeitende, keine Versicherungslösung abschliessen können (u.a. aufgrund unerwünschtem Risiko oder fehlender Schweizer Niederlassung), bitten wir Sie den Zuweisungsprozess zu starten.

 

Die Grundlagen der oben erwähnten Informationen finden Sie in der nachfolgenden Verordnung.

 

Rechtsgrundlagen:

VO EG 987/2009

 

Dokumente:

https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5646 -> (Vereinbarungsformular)

https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5616 -> (Verordnung (EG) Nr. 987/2009)

Ersatzkasse UVG | c/o Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG | Richtiplatz 1 | 8304 Wallisellen

 

Datenschutz | Impressum