Notstandsabkommen
Zur Vermeidung von Versicherungsnotständen bzw. Deckungslücken, welche infolge Vertragsaufhebung oder Versichererwechsel auftreten können, hat die Ersatzkasse UVG mit den beigetretenen Versicherern nach Art. 68 UVG das Notstandsabkommen abgeschlossen:
Aufgrund diesem Abkommen, setzen die Versicherer UVG-Verträge, die von einer Vertragspartei gekündigt oder aufgehoben worden sind resp. aus irgend einem Grund ausser Kraft getreten sind, auf Verlangen des Versicherungsnehmers und im Auftrag der Ersatzkasse UVG wieder in Kraft.
Der Versicherungsnehmer kann sein Begehren innert dreier Jahre seit der Auflösung des Vertrages stellen, wenn seine Arbeitnehmer nicht inzwischen bei einem anderen Versicherer gemäss UVG versichert sind.
Wünschen Sie eine rückwirkende Reaktivierung Ihres Vertrags, so bitten wir Sie, das nachfolgende Formular vollständig auszufüllen und an uns zu übermitteln.