Wenn ausschliesslich Personen mit einem Einkommen kleiner CHF 2'300.- im Jahr beschäftigt werden (vgl. Art. 14 Abs. 5 AHVG), so erübrigt sich der Abschluss einer ordentlichen UVG-Versicherung. Sobald eine angestellte Person mehr als CHF 2'300.- im Jahr verdient oder sich ein Unfall ereignet, ist der Abschluss der Unfallversicherung und die entsprechende Prämienzahlung obligatorisch.
Im Falle eines Unfalls tritt die Ersatzkasse für den Unfall ein und erhebt gem. Art. 95 UVG eine Ersatzprämie für maximal 5 Jahre. Strafzahlungen schliesst das Gesetz aus.
Ausgeschlossen von dieser Regelung sind Anstellungen in Privathaushalten und bei Arbeitgebern im künstlerischen Bereich. Alle Löhne ab dem ersten Franken gelten als prämienpflichtiges Einkommen. Der Arbeitgeber hat bei einem Versicherer gemäss Art. 68 UVG eine UVG-Police abzuschliessen.